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Wie kann eine gehörlose Mitarbeiterin bei einem Feueralarm benachrichtigt werden, wenn sie beispielsweise auf der Toilette ist?
KomNet Dialog 24033
Stand: 12.12.2023
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Leistungsgewandelte Arbeitnehmer/innen, (Schwer-) Behinderung
Frage:
Eine Firma beschäftigt eine gehörlose Mitarbeiterin in der Produktion. Einige ihrer Arbeitskollegen kommunizieren per Gebärdensprache mit ihr. Wie ist in der folgenden Situation zu verfahren: Die gehörlose Mitarbeiterin geht kurzfristig unbeobachtet auf die Toilette. Hier ist sie allein. Nun kommt es zu einem Räumungsalarm, der nur "akustisch" per Handsirene ausgelöst wird. Welche Lösungsmöglichkeiten können sie uns vorschlagen? Wie hoch ist generell die Gefahr einzuschätzen (ein Feueralarm in 25 Jahren)?
Antwort:
Beschäftigt ein Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen, hat er Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigt werden. Dieses gilt insbesondere für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie von zugehörigen Waschgelegenheiten und Toiletten (§ 3a Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV). Auf die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten" weisen wir hin.
Nach § 10 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG hat der Arbeitgeber die notwendigen Maßnahmen zur Evakuierung der anwesenden Personen zu treffen. Eine gute Lösung wäre neben einer akustisch und optisch anzeigenden Brandmeldeanlage eine Ergänzung durch personengebundene Vibrationsmelder.
Solange eine solche Lösung nicht realisiert ist, müssen zumindest organisatorische Maßnahmen ergriffen werden. Dazu gehört, dass immer jemand dafür verantwortlich sein muss, dass auch Personen mit eingeschränkter Wahrnehmung im Gefahrfall gewarnt werden. Ob dies direkt oder z. B. über Schnurlos- bzw. Mobiltelefone mit Vibrationsalarm erfolgt (Achtung: Ausfallgefahr), ist im Einzelfall zu prüfen.
Die Umsetzung der gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen ist unabhängig davon, dass (nach Ihrer Angabe) ein Feueralarm nur alle 25 Jahre vorkommt.
Weitere Informationen enthalten auch der DGUV-Leitfaden zur konsequenten Einbeziehung der Belange von Menschen mit Behinderungen und die Hinweise der DGUV zum "Zwei Sinne-Prinzip".